Dienstpflichten pd-Schema

Ein Überblick über deine Dienstpflichten im pd-Schema


Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:

  • unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus

    • der Unterrichtserteilung und

    • der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und

  • Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

Unterrichtsverpflichtung

Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden für Unterrichtserteilung oder auch für qualifizierte Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung zu erbringen. Dabei gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen ganzwertigen und halbwertigen Lernzeiten. Eine Zustimmung zur Übernahme von individuellen Lernzeiten ist daher nicht mehr erforderlich. Lernzeiten sind also von der Landesvertragslehrperson wahrzunehmen und werden bezüglich der Unterrichts-verpflichtung wie eine Unterrichtsstunde behandelt. Stunden des Freizeitbereiches fallen jedoch nicht in die Dienstpflicht der Unterrichtserteilung!

Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:

Tätigkeitsbereiche:

  • Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes

  • Funktion einer Mentorin oder eines Mentors

  • weitere Aufgaben im Sinne der Anlage

  • qualifizierte Beratungstätigkeit

Die Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase (Mentees) erfüllen mit den aus der Induktionsphase resultierenden zusätzlichen Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden.

Als Anlage gilt:

  • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG

  • Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (QMS) im Sinne des § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz.

  • Fachkoordination an Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt.

  • Koordination an Neuen Mittelschulen (siehe § 59b Gehaltsgesetz): Sinngemäß sind darunter jene Landesvertragslehrpersonen gemeint, die an Neuen Mittelschulen als Koordinatorinnen oder Koordinatoren verwendet werden.

Im Dienstrecht „Pädagogischer Dienst“ wird festgelegt, dass die Unterrichtsverpflichtung bei Vollbeschäftigung mit 24 Wochenstunden bemessen ist, wobei die Ausübung der Funktion Klassenführung, der Funktion Mentoring, weiterer in der eingefügten Anlage angeführter Funktionen sowie qualifizierte Beratungstätigkeiten der Unterrichtserteilung im Ausmaß von je einer Wochenstunde gleichzuhalten sind. Damit wird diesen wichtigen Rollen und ihren Anforderungen auch durch eine Entlastung von unterrichtlichen Aufgaben Rechnung getragen.

Supplierverpflichtung

Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden (= Supplierverpflichtung) hinausgeht, gebührt eine Vergütung. Diese 24 Vertretungsstunden sind bei herabgesetzter Unterrichts-verpflichtung bzw. Dienstantritt während des Schuljahres zu aliquotieren. Landesvertrags-lehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

Sonstige lehramtliche Pflichten

Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

Standortbezogene Tätigkeiten

sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

Individuell organisierte Tätigkeiten

sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.


Im alten Dienstrecht spricht man von der Jahresnorm:

Jahresstundennorm

Die für jede Lehrkraft verpflichtende Jahresstundennorm beträgt:

Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1.736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1.776.

Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1.776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64ff und 72 des BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.

Tätigkeitsbereich A:

  • Unterrichts- und Aufsichtspflichten

  • 720 – 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen

  • 720 – 756 Jahresstunden für Lehrer an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen

Tätigkeitsbereich B:

  • Vor- und Nachbereitung des Unterrichts; Korrekturarbeiten

  • 600 – 660 Stunden

Sonstige Tätigkeiten (lehramtliche Verpflichtungen)

  • 456 – 324 (416 – 284 Stunden für Lehrer ab dem 43. Geburtstag vor dem 1. März)


Tätigkeitsbereich A | Unterrichtsverpflichtung:

Auszug aus dem Erlass A9-95/3-2001 vom 29. 5. 2001:

Der Tätigkeitsbereich A umfasst die Unterrichtsverpflichtung ("Kontakt mit Kindern") und alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten. Dieser Bereich ist mit einem Rahmen von 720 – 792 Jahresstunden festgelegt. Die Bandbreite resultiert aus der Berechnung einer wöchentlichen Unterrichts­verpflichtung auf der Grundlage von 36 Schulwochen (= 180 Öffnungs­tage):


20 Wochenstunden --> 720 Jahresstunden

21 Wochenstunden --> 756 Jahresstunden

22 Wochenstunden --> 792 Jahresstunden


Die Festlegung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung obliegt laut gesetzlicher Bestimmung dem "landesgesetzlich zuständigen Organ". Dies ist der/die SCHULLEITER/IN.

Grundlage für die Diensteinteilung im Tätigkeitsbereich A ist der genehmigte Dienstpostenplan bzw. die zugewiesenen Stundenkontingente ("Kenn- und Grenzwerte").

Dabei wird der Planstellenbedarf für Vollbeschäftigte wie folgt definiert:

  • MS/PTS/ASO nach MS-Lehrplan: 21 Stunden

  • VS/ASO: 22 Stunden

  • MS/PTS – Unterrichtsverpflichtung

    • für Lehrer/innen einzelner Unterrichtsgegenstände 22 Wochenstunden

    • für alle anderen Lehrer/innen 20 - 21 Wochenstunden

  • VS/ASO – Unterrichtsverpflichtung

    • für Lehrer/innen einzelner Unterrichtsgegenstände 22 Wochenstunden

    • für alle anderen Lehrer/innen 20 - 22 Wochenstunden


Bei der Bewirtschaftung der Lehrerstunden, die der Schule als Kontingent zugewiesen werden, muss die Schulleitung alle Unterschreitungen (VS/ASO: 22; MS: 21) wie die bisherigen Abschlagstunden handhaben. D.h.: Ein vollbeschäftigter Lehrer/eine vollbeschäftigte Lehrerin bindet unabhängig von seiner/ihrer Unterrichts­verpflichtung an MS/PTS jedenfalls 21, an VS/ASO 22 Stunden.


Bei der Bewirtschaftung der Lehrerstunden, die der Schule als Kontingent zugewiesen werden, muss die Schulleitung alle Unterschreitungen (VS/ASO: 22; MS: 21) wie die bisherigen Abschlagstunden handhaben. D.h.: Ein vollbeschäftigter Lehrer/eine vollbeschäftigte Lehrerin bindet unabhängig von seiner/ihrer Unterrichts­verpflichtung an MS/PTS jedenfalls 21, an VS/ASO 22 Stunden. In die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung können im Einzelfall nachstehende Tätigkeiten im empfohlenen Ausmaß eingerechnet werden. Dabei kann die Untergrenze für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung auch unterschritten werden:

  • Päd.-fachliche Betreuung der Informationstechnologie-Arbeitsplätze

  • Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek an VS, MS, PTS und ASO

  • Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten

  • Die Teilnahme von Besuchsschullehrern/Besuchsschullehrerinnen an Lehr­besprechungen ist dem Unterricht gleichzuhalten.


Tätigkeitsbereich B | Vor- und Nachbereitung sowie Korrekturarbeiten

Diese Jahresstundensumme ergibt sich aus der im Tätigkeitsbereich A definierten Unterrichtsverpflichtung abzüglich der Aufsichtspflichten (= 5/6 der Jahresstunden­summe):

  • 720 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich A 600 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich B

  • 756 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich A 630 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich B

  • 792 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich A 660 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich B

Daraus ergeben sich für die Tätigkeitsbereiche A + B folgende SUMMEN:

  • bei 20 Wochenstunden --> 1.320 Jahresstunden für die Tätigkeitsbereiche A + B

  • bei 21 Wochenstunden --> 1.386 Jahresstunden für die Tätigkeitsbereiche A + B

  • bei 22 Wochenstunden --> 1.452 Jahresstunden für die Tätigkeitsbereiche A + B


Tätigkeitsbereich C | sonstige Tätigkeiten

Der Tätigkeitsbereich C umfasst sonstige Tätigkeiten, die zu den lehramtlichen Pflichten zählen (außerunterrichtliche Tätigkeiten, die jedem/jeder Lehrer/in obliegen und aus dem Schul- bzw. Dienstrecht abgeleitet werden und weitere Tätigkeiten, die im Bereich des Berufsfeldes liegen). Die Jahresstunden errechnen sich aus der Gesamtstundennorm von 1.776 (1.736) abzüglich der Jahresstunden aus den Tätigkeitsbereichen A und B.

Demnach umfasst C ein Jahresstundenausmaß in folgender Bandbreite:

  • bei 20 Wochenstunden 456 Jahresstunden (416 ab dem 43. Geburtstag vor dem 1. März)

  • bei 21 Wochenstunden 390 Jahresstunden (350 ab dem 43. Geburtstag vor dem 1. März)

  • bei 22 Wochenstunden 324 Jahresstunden (284 ab dem 43. Geburtstag vor dem 1. März)

Für die Wahrnehmung einiger bestimmter Aufgaben sind fixe Stundenausmaße durch das Gesetz vorgegeben:

  • 100 Stunden für „sonstige lehramtliche Pflichten“, die als Pauschale zu sehen sind (

  • 20 Stunden für Supplierungen ohne Anspruch auf MDL pro Schuljahr

  • 15 Stunden für verpflichtende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (außerhalb der Unterrichtszeit)

  • 66 Stunden bei Klassenvorstandstätigkeiten bzw. Klassenführung (Bei Teil-/Teilzeitbeschäftigung erfolgt hier keine Aliquotierung!)

  • und weitere Stunden für Verpflichtungen des Landeslehrers im Bereich des Berufsfeldes (z.B. Kustodiate, Schul­veran­stal­tungen, Schulgemeinschaft, Qualitäts­entwicklung, Evaluation, ...)

Für die Teilnahme eines Landeslehrers an Schulveranstaltungen können pro Kalendertag maximal 10 Stunden berechnet werden.

Dieser Tätigkeitsbereich C ermöglicht, schulautonom Anpassungen der individuellen Arbeitszeit sowohl an die Erfordernisse des Schulstandortes als auch an die Interessen und das Qualifikationsprofil der einzelnen Lehrer/innen vorzunehmen.


Zulagen

Tätigkeiten, für die Zulagen ausbezahlt werden, sind trotzdem im zeitlichen Ausmaß für den Tätigkeitsbereich C zu bewerten, da es sich um qualitative Zulagen wie in anderen Berufsgruppen handelt (z.B.: Bildungsberater, Fachkoordinator, ...).

Erfüllung lehramtlicher Pflichten (100 Stunden im „Bereich C“)

Die 100 Stunden sind als Pauschale zu sehen. In diese 100 Stunden fallen u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Teilnahme an Konferenzen

  • Besondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Konferenzen (z.B. Protokoll­führung, Referate)

  • Abhaltung von Sprechtagen

  • Frühwarnsystem (Erstellung von Förderdiagnosen und Förderprogrammen)

  • Bearbeitung allfälliger Berufungen, Stellungnahmen, Berichte für SPF-Anträge, Jugendamt, ...

  • Studium von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und Amtsschriften

Klassenführung bzw. Klassenvorstand

Die monatliche Vergütung beträgt EUR 120,30 monatlich für die Zeit vom 01.09. bis 30.06. des Schuljahres. Die Abrechnung dieser Vergütung erfolgt über e*SA. Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen.

Die 66 Stunden im Bereich C für administrative Tätigkeiten als KV/KF bleiben bestehen (auch bei teilbeschäftigten Lehrern/Lehrerinnen)

Schulveranstaltungen

Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen – Vertretung

§ 50 (7) LDG sieht vor, dass einem Landeslehrer/einer Landeslehrerin, der/die auf Anordnung des Schulleiters/der Schulleiterin in Vertretung eines verhinderten Landeslehrers/einer verhinderten Landeslehrerin an einer Schulveranstaltung teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 überschritten hat, eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens 10 Stunden pro Tag gebührt.

Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 (also Stunden aus dem Tätigkeitsbereich A und B während dieses Zeitraumes der Vertretung), die dem Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit entfallen.

Ferner sieht die Bestimmung vor, dass die Anordnung einer solchen Vertretung nur erfolgen darf, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dabei ist es unerheblich, wann der Verhinderungsfall des/der ursprünglich eingeteilten Lehrers/Lehrerin eintritt. Den Anspruch auf diese Vergütung damit zu verknüpfen, dass der Verhinderungsfall frühestens am Tag vor Beginn der Schulveranstaltung eintritt, ist demnach nicht schlüssig und daher auch nicht so vorgesehen.

Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen von teilbeschäftigten Lehrern/Lehrerinnen (inklusive Vertretungsfall)

Die bisherige Regelung hat weiterhin Gültigkeit, d.h. vorübergehende Voll­beschäftigung während der Dauer einer mehrtägigen Schulveranstaltung. Bei der vorübergehenden Auffüllung auf die Vollbeschäftigung von teilbeschäftigten Lehrern/Lehrerinnen, die an einer mindestens dreitägigen Schulveranstaltung teilnehmen, ergibt die Differenzsumme zwischen Teilbeschäftigung und Basiswert der Teilbeschäftigten (bei literarischen Lehrern/Lehrerinnen (MS/PTS) 21 bzw. (VS/ASO) 22 und bei Lehrern/Lehrerinnen für einzelne Gegenstände 22) die Anzahl der zu bezahlenden Einzelmehrdienstleistungen pro Woche, allerdings ohne MDL-Zuschlag.

Beispiel: MS-Lehrer/Lehrerin mit 14 Stunden teilbeschäftigt: 7 EMDL

Dauert die Schulveranstaltung weniger als 1 Schulwoche, so ist die „Fünftel­regelung“ anzuwenden.

Beispiel: RL mit 14 Stunden teilbeschäftigt, SVA dauert 3 Tage: 4,8 EMDL

Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf den Erlass vom 28. Juni 1999, Geschäftszahl: A1-6/28-1999 Punkt 2, verwiesen.

Erfolgt die Teilnahme an der mehrtägigen Schulveranstaltung aufgrund einer Vertretung eines verhinderten Lehrers/einer verhinderten Lehrerin, so sind zusätzlich die Bestimmungen gem. § 50 (7) LDG anzuwenden.

Für die genaue Berechnung der Jahresnorm wird Anfang des Schuljahres von CLV-FCG ein Jahresnormrechner zur Verfügung gestellt.


HIER kannst du die Info-Datei herunterladen!

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