Aufsichtspflicht
Schulrechtliche Bestimmungen
Aufsichtsverpflichtung
§ 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags - und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hierbei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
§ 5 Abs. 1 Schulordnung: Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§13b SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
Der zeitliche Geltungsbereich umfasst demnach (Auszug aus dem Aufsichtserlass 2005):
die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes,
die Zeit des Unterrichtes,
sämtliche Pausen mit Ausnahme der „Mittagspause“, das ist die Zeit zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht,
den Zeitraum während des Verlassens der Schule unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes,
bei Schulen mit Tagesbetreuung (ganztägige Schulformen) zusätzlich die Zeit der Tagesbetreuung (Betreuungsteil), also die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit und die Freizeit (einschließlich die Zeit für die Verabreichung der Verpflegung in der Mittagspause),
den Zeitraum einer Schulveranstaltung,
den Zeitraum einer schulbezogenen Veranstaltung,
den Zeitraum einer Berufs(bildungs)orientierung.
Beginnt für einzelne Klassen oder Schülergruppen ein Unterricht zu einem anderen Zeitpunkt als für die übrigen Schüler, so ist in der vom Schulleiter gemäß § 56 Abs. 4 SchUG zu erstellenden Diensteinteilung die erforderliche Vorsorge für die Beaufsichtigung auch dieser Schüler zu treffen.
Sonderkonstellationen:
Finden Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht an einem anderen Ort als in der Schule (also disloziert) statt, so sind die Schüler unter Aufsicht an diesen Ort und zurück zur Schule zu führen. Falls es zweckmäßig ist, können Schüler ab der 7. Schulstufe, sofern es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und allenfalls zur Schule zurückgeschickt werden.
Findet ein solcher Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne Schüler ab der 7. Schulstufe unmittelbar vom Ort dieses Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung entlassen werden, sofern dies zweckmäßig und unbedenklich erscheint (so z.B. wenn der Unterricht, die Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der Nähe der Wohnung des Schülers stattfindet, der Rückweg in die Schule einen Umweg bedeuten würde, der Schüler mit der Umgebung gut vertraut ist und damit kein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den Schüler entsteht).
Findet der Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittags- oder Nachmittagsunterricht) an einem anderen Ort als in der Schule statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als der Schulstandort bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 44a SchUG: Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)-orientierung kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.
Diese Personen (z.B. Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik u.a.) werden funktionell als Bundesorgane tätig.
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