Übertritt

Übertritt in eine andere Schulart


VS – in die 1. Klasse MS SchOG § 21c Abs. 1

  • Erfolgreicher Abschluss der 4. Stufe der VS.

  • SPF-Schülerinnen/Schüler – Besuch der 4. Stufe der VS oder entsprechende Stufe der ASO.

VS – in die 1. Klasse AHS SchOG § 40 Abs. 1

  • Erfolgreicher Abschluss der 4. Stufe der VS

  • „Sehr gut“ oder „Gut“ in Deutsch, Lesen, Mathematik

    • Bei „Befriedigend“ – Beschluss der Schulkonferenz der VS („AHS-Reife“)

    • Bei Nichterfüllung – Aufnahmeprüfung

Ausnahme: Mit SPF nach 4. Stufe VS oder ASO

In eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart möglich SchUG § 29 Abs. 2

… wenn das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder eine Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

  • Gilt nicht für Übertritt in eine ASO.

  • Ein „Nicht genügend“ gemäß dem höheren Leistungsniveau steht dem Übertritt nicht entgegen.

In eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule SchOG § 55 Abs.

  • Erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe, bei Leistungsniveau „Standard“ in MS nicht schlechter als „Befriedigend“.

  • Aufnahmeprüfung, wenn zum Abschluss der 4. Klasse der MS kein erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe.

  • Aufnahmeprüfung entfällt, wenn erfolgreicher Abschluss der PTS in der 9. Schulstufe.

Von der PTS 9. Schulstufe in die 5. Klasse AHS SchOG § 40 Abs. 3

Schülerinnen und Schüler, die die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerberinnen/Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmeprüfung abzulegen. Aufnahmeprüfung jedenfalls in der Fremdsprache, die die Schülerin/der

Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.

Übertritt aus der 1. Klasse Mittelschule in die nächsthöhere Stufe in der AHS SchOG § 40 Abs. 2

Die 1. Klasse Mittelschule wird noch nicht differenziert beurteilt und muss erfolgreich abgeschlossen sein. Außerdem dürfen die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt worden sein.

Bei Nichterfüllung muss eine Aufnahmsprüfung in jenem Pflichtgegenstand abgelegt werden, in dem sie bzw. er die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

Übertritt aus der 2. &3. Klasse MS in die nächsthöhere Stufe in der AHS SchOG § 40 Abs. 2

Eine Berechtigung zum Übertritt in die AHS aus der 2. und 3. Klasse einer Mittelschule ist dann gegeben, wenn die entsprechende Klasse erfolgreich abgeschlossen wurde und

  • in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ beurteilt wurde oder

  • in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ beurteilt wurde und diese nicht schlechter als „Gut“ sind.

Bei Nichterfüllung muss eine Aufnahmsprüfung in jenem Pflichtgegenstand abgelegt werden, in dem sie/er die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

Übertritt aus der 4. Klasse Mittelschule in die 5. Klasse einer AHS SchOG § 40 Abs. 3

Eine Schülerin/ein Schüler der 4. Klasse Mittelschule oder der PTS auf der

9. Schulstufe ist berechtigt in die 5. Klasse einer AHS überzutreten, wenn die entsprechende Klasse erfolgreich abgeschlossen wurde und

  • sie bzw. er in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nach dem höheren Leistungsniveau („Standard AHS“) beurteilt wird oder

  • sie bzw. er in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Gut“ gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau („Standard“) beurteilt wird oder

  • sie bzw. er die PTS auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und

    • in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau

    • gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“und in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird.

Bei Nichterfüllung muss eine Aufnahmeprüfung in jenem Pflichtgegenstand abgelegt werden, in dem sie bzw. er die Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

Berechtigung zum Übertritt in eine BMS SchOG § 55 Abs. 1, 1a

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist, dass die Schülerinnen/Schüler, die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule von Schülerinnen/Schüler der Mittelschule voraus:

  • die Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ aufweist oder

  • die Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ erfolgt ist.

Bei Nichterfüllung muss eine Aufnahmeprüfung in jenem Pflichtgegenstand abgelegt werden, in dem sie bzw. er die Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Eine Aufnahmeprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder einer PTS auf der 9. Schulstufe.

Berechtigung zum Übertritt in eine BHS SchOG § 68 Abs. 1, 2

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist, dass

die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen wurde und

  • die Schülerin/der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ beurteilt wurde oder

  • sie/er hat im Leistungsniveau „Standard“ eine Beurteilung die nicht schlechter als „Gut“ ist oder

  • sie/er die PTS auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat, oder

  • sie/er die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule erfolgreich abgeschlossen hat oder

  • sie/er die 4. oder eine höhere Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat.

Aufnahmebewerberinnen/Aufnahmebewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Z 1 nicht erfüllt werden, eine Aufnahmeprüfung abzulegen.

An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmebewerberin/der Aufnahmebewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.


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Wiederholungsprüfungen