Solidaritätsversicherung GÖD

Alle Mitglieder sind kostenlos im Rahmen dieser Gruppenversicherung versichert, wenn sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles seit mindestens 3 Jahren Mitglied der GÖD waren und den Mitgliedsbeitrag regelmäßig und in richtiger Höhe geleistet haben.


1. Spitalgeld - Versicherung für alle Mitglieder

Im Falle eines unfallbedingten Spitalaufenthaltes (sowohl Freizeit - als auch Berufsunfall) erhalten Sie als aktives Mitglied und Pensionistin € 4,- ab dem ersten Tag, sofern der Aufenthalt mindestens 4 Tage dauert. Das Maximum beträgt € 308,- (=77 Tage).

2. Invaliditäts - Versicherung

Im Falle einer freizeitunfallbedingten Invalidität eines nicht im Ruhestand befindlichen Mitgliedes gebührt bei Totalinvalidität folgende Leistung (bei Teilinvalidität dem Grad entsprechend anteilige Leistung) bei einer Mitgliedschaftsdauer von

  • mind. 3 bis 10 Jahren: € 3200,-

  • über 10 bis 25 Jahren: € 4800,-

  • über 25 Jahren: € 6400,-

3. Begräbniskostenbeitrags - Versicherung

Bei Ableben eines aktiven Mitglieds oder Mitgliedern, die nach 1971 in den Ruhestand getreten sind, gebührt ein Begräbniskostenbeitrag je nach Mitgliedschaftsdauer von

  • mind. 3 bis 10 Jahren: € 150,-

  • über 10 bis 20 Jahren: € 160,-

  • über 20 bis 30 Jahren: € 170,-

  • über 30 Jahren: € 180,-

4. Ablebensrisiko - Versicherung

Nach dem durch einen Unfall verursachten Tod eines sich am 1.1.2000 im Ruhestand befindlichen Mitglieds der GÖD, werden je nach Mitgliedschaftsdauer folgende Versicherungsleistungen erbracht:

  • mind. 3 bis 10 Jahren: € 875,-

  • über 10 bis 25 Jahren: € 1310,-

  • über 25 Jahren: € 1745,-

5. Todesfallversicherung bei Freizeitunfällen

Im Falle eines freizeitunfallbedingten Todesfalls eines nicht im Ruhestand befindlichen aktiven Mitgliedes gebührt je nach Mitgliedschaftsdauer folgende Leistung:

  • mind. 3 bis 10 Jahren: € 800,-

  • über 10 bis 25 Jahren: € 1000,-

  • über 25 Jahren: € 1200,-

Zu beachten ist die Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Unfall - bzw. Todesdatum, danach tritt Anspruchsverlust ein.


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