Wiederholungsprüfungen
SchUG § 23 - Ausgenommen sind Schülerinnen/Schüler der
⟶ VS (1. bis 4. Schulstufe)
⟶ ASO mit Klassenlehrersystem
Anzahl der Prüfungen
In einem oder zwei Pflichtgegenständen.
Prüfungstermin
Zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres.
Beurteilung im Jahreszeugnis
die Schülerin/der Schüler ist in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden oder
die Schülerin/der Schüler ist gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden oder
die Schülerin/der Schüler ist in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden.
Hierbei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ zwei nicht übersteigen.
Eine Schülerin/ein Schüler legt eine Wiederholungsprüfung ab, obwohl sie/er trotz der Note „Nicht genügend“ durch Beschluss durch die Klassenkonferenz zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:
Aufsteigen auch bei negativem Ergebnis dieser Prüfung. SchUG § 25 Abs. 2
Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung beruht. SchUG § 20 Abs. 3
Wiederholungsprüfung im Falle eines Schulwechsels SchUG § 23 Abs. 3
Darf an der neuen Schule abgelegt werden, wenn:
Verbunden mit Wechsel der Schulart oder des Schulortes und
Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe oder
Wechsel von AHS in MS.
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
Wiederholungsprüfung ist zulässig in ein oder zwei Freigegenständen, wenn Beurteilung mit „Nicht genügend“, SchUG § 23 Abs. 4
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