Wiederholungsprüfungen

SchUG § 23 - Ausgenommen sind Schülerinnen/Schüler der

⟶ VS (1. bis 4. Schulstufe)

⟶ ASO mit Klassenlehrersystem


Anzahl der Prüfungen

In einem oder zwei Pflichtgegenständen.

Prüfungstermin

Zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres.

Beurteilung im Jahreszeugnis

  • die Schülerin/der Schüler ist in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden oder

  • die Schülerin/der Schüler ist gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden oder

  • die Schülerin/der Schüler ist in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden.

Hierbei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ zwei nicht übersteigen.

Eine Schülerin/ein Schüler legt eine Wiederholungsprüfung ab, obwohl sie/er trotz der Note „Nicht genügend“ durch Beschluss durch die Klassenkonferenz zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:

  • Aufsteigen auch bei negativem Ergebnis dieser Prüfung. SchUG § 25 Abs. 2

  • Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung beruht. SchUG § 20 Abs. 3

Wiederholungsprüfung im Falle eines Schulwechsels SchUG § 23 Abs. 3

Darf an der neuen Schule abgelegt werden, wenn:

  • Verbunden mit Wechsel der Schulart oder des Schulortes und

  • Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe oder

  • Wechsel von AHS in MS.

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

Wiederholungsprüfung ist zulässig in ein oder zwei Freigegenständen, wenn Beurteilung mit „Nicht genügend“, SchUG § 23 Abs. 4


HIER kannst du die Info-Datei herunterladen!

Zurück
Zurück

Übertritt

Weiter
Weiter

Lehrerkonferenzen