Sonderurlaub

gemäß § 57 LDG (pragmatische Lehrerinnen und Lehrer) & § 29a VBG (vertragliche Lehrerinnen und Lehrer)


Dem Landeslehrer KANN auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Für die Zeit dieses Urlaubes behält der Landeslehrer / die Landeslehrerin den Anspruch auf die vollen Bezüge. Für Sonderurlaube aus besonderem Anlass werden für typisch wiederkehrende Fälle im Interesse einer einheitlichen Urlaubsgewährung folgende Richtlinien als Höchstausmaß gegeben – siehe Schreiben BMBWF GZ 2023-0.353.438:

  • Wohnungswechsel 2 Tage

  • Übersiedlung anlässlich der Versetzung an einen neuen Dienstort 3 Tage

  • Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Lehrperson 3 Tage

  • Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern 1 Tag

  • Geburt eines Kindes 2 Tage

  • Tod des/r Ehegatten/in, Lebensgefährten/in, eingetragenen Partners, eines Kindes oder eines (Adoptiv-/Stief-)Elternteils 3 Tage

  • Tod eines Bruders/einer Schwester 2 Tage

  • Tod eines Großelternteils oder Schwiegerelternteils 1 Tag

  • Sponsion/Promotion/Zeugnisverleihung nach Bachelor-/Masterstudienabschluss der Lehrperson, eines Kindes oder des/r Ehegatten/in bzw. Lebensgefährten/in oder eingetragenen Partners 1 Tag

  • Reformationstag (31. Oktober) für Lehrpersonen mit evang. Glaubensbekenntnis 4 Stunden

  • Lehramtsprüfung:

    • Vorbereitung 1 Tag

    • mündliche und schriftliche Prüfung je 1 Tag

  • Einsatzleistungen: Für den Fall der Einsatzverrichtung durch Lehrpersonen, die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, der Rettung oder ähnlicher Hilfsorganisationen sind, gebührt in Notsituationen und Katastrophenfällen im Inland Sonderurlaub, sofern eine Bestätigung der jeweiligen Organisation vorliegt, dass die betroffenen Lehrpersonen tatsächlich im Einsatz sind. 1 Tag

  • Gesundenuntersuchung: Für die Durchführung einer Gesundenuntersuchung gebührt Sonderurlaub im Ausmaß von 1 Tag pro Kalenderjahr. Wird die Gesundenuntersuchung (Durchuntersuchung) stationär in einer Krankenanstalt durchgeführt, so erhält die Lehrperson für die Dauer der stationären Durchuntersuchung Sonderurlaub.

Bei der Urlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angegebene Höchstausmaß zu bewilligen ist, sondern dass es auf die im Einzelfall erforderliche Zeit ankommt und kein Rechtsanspruch darauf besteht. Für die geregelten Sonderurlaube werden unterrichtsfreie Tage, die unmittelbar vor oder nach dem Anlasstag liegen sowie Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte im ERLASS 1.20 vom 01.07.2024 der BiDion Salzburg.


HIER kannst du die Info-Datei herunterladen!

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