Bundespensionskasse
Eine gute Pensionsvorsorge ruht auf verschiedenen Säulen:
Die drei Säulen der Pensionsvorsorge
Staatliche Vorsorge
Betriebliche Vorsorge
Individuelle Vorsorge
Die Bundespensionskasse AG ist eine betriebliche Pensionskasse im Alleineigentum des Bundes, die 1999 unter Mitwirkung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegründet wurde. Seit vielen Jahren ist die Bundespensionskasse für Vertragsbedienstete und Beamte des Bundes, der LANDESLEHRER, sowie für Dienstnehmer verschiedenster ausgegliederter Rechtsträger des Bundes zuständig. Mit dem Pensionskassenmodell wurde eine Zusatzpension für den genannten Personenkreis geschaffen – mit dem Ziel, das Pensionskapital der Begünstigten bestmöglich zu veranlagen.
Gültigkeit und Personenkreis (Bereich: ALLE Landeslehrer)
Nach insgesamt einem ununterbrochenen Dienstjahr (= Wartefrist auf Einbeziehung) ab Beginn des Dienstverhältnisses beginnt der Dienstgeber die Beitragsleistung an die Bundespensionskasse (BPK).
Die Monate Juli und August gelten bei Lehrerinnen und Lehrern nicht als Unterbrechung.
Beiträge des Dienstgebers
Der Dienstgeber leistet aktuell einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage an die Bundespensionskasse. Die Bemessungsgrundlage entspricht in etwa jenen Teilen des Monatsbezuges samt Sonderzahlungen, für die Beiträge an die staatliche Pensionsvorsorge geleistet werden (pragmatisch: § 22a GehG, vertraglich: § 49 ASVG).
Beiträge der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
→ Erhöhung der Zusatzpension durch Eigenbeiträge
Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können freiwillig einen Beitrag leisten und somit ihre Zusatzpension erhöhen. Dieser Beitrag kann 25%, 50%, 75% oder 100% des Dienstgeberbeitrages sein. Im Rahmen des „Prämienmodells“ nach § 108a EStG kann auch ein jährlicher Beitrag von höchstens Euro 1.000,- einbezahlt werden.
→ Gute Gründe für Eigenbeiträge:
Keine Maklergebühren
Keine Abschlussprovision
Professionelle Veranlagung nach ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien – die Bundespensionskasse orientiert sich an den UN PRI-Prinzipien (United Nations – supported Principles for Responsible Investment)
Kein mühsamer Gesundheitsfragebogen
Flexibilität beim Aussetzen
Bequeme Zahlung direkt über Dienstgeber
Sie können jederzeit mit der Leistung von Eigenbeiträgen beginnen. Eine Nachzahlung für Vorjahre ist nicht möglich. Eine Änderung in der Höhe der Eigenbeiträge ist jederzeit möglich. Es gilt zu beachten: ein Erhöhen der Eigenbeiträge ist jederzeit möglich; eine neuerliche Erhöhung kann erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten erfolgen. Die Leistung von eigenen Beiträgen kann man jederzeit ohne Angabe von Gründen einschränken (reduzieren) oder aussetzen. Das Einschränken oder Aussetzen gilt zumindest für zwei Jahre.
Aus der Bundespensionskasse kann kein Kapital entnommen werden. Ansprüche gegenüber der Bundespensionskasse können erst bei Ende des Dienstverhältnisses zum Bund (Land) geltend gemacht werden.
Da Eigenbeiträge gefördert werden, beträgt auch derzeit (für 2025) die staatliche Prämie 4,25%. Die Höhe der staatlichen Prämie ist gesetzlich festgelegt und beträgt je nach Kapitalmarktsituation jährlich zwischen 4,25% und 6,75% der im betreffenden Jahr bezahlten Eigenbeiträge. Die staatliche Prämie gibt es für Eigenbeiträge bis zu einer Höhe von Euro 1.000,- im Jahr und zwar auch dann, wenn Sie schon eine staatliche Prämie im Rahmen einer privaten „prämiengeförderten Zukunftsvorsorge" erhalten.
Sollten Sie bisher Eigenbeiträge im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung im Sonderausgabenmodell (auslaufend – Beantragung letztmalig für das Kalenderjahr 2020 möglich; Einreichung spätestens Dezember 2025) geltend gemacht haben, so empfiehlt die Bundespensionskasse den Umstieg auf das Prämienmodell.
Bei Interesse das Formular „Änderung von Eigenbeiträgen an die Bundespensionskasse" ausfüllen und beim Dienstgeber abgeben. Für die staatliche Prämie ist ein Prämienantrag gemäß § 108a EStG (Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer [Lohnsteuer] gemäß § 108a Einkommensteuergesetz 1988 [EStG]") erforderlich. Die Eigenbeiträge werden automatisch vom Dienstgeber von Ihren Nettobezügen abgezogen und an die Bundespensionskasse überwiesen.
Pensionskassenleistungen
Alterspension
Berufsunfähigkeitspension
Witwen- und Witwerpension
Waisenpension
Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles (Pension)
Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Pensionskassenpension beendet, bleiben die Ansprüche aus Dienstgeberbeiträgen und Eigenbeiträgen erhalten (sie sind „unverfallbar“).
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses können Sie freiwillig mit Eigenbeiträgen weiterzahlen. Voraussetzungen sind, dass Ihr Anspruch bei Ausscheiden nicht unter der Abfindungsgrenze von Euro 15.900,- (Stand 2025) liegt, bereits fünf Beitragsjahre vergangen sind und Sie noch keinen Pensionsanspruch haben.
Jahresinformation
Jährlich, etwa zur Jahresmitte, erhalten alle Anwartschaftsberechtigten von der Bundespensionskasse eine sogenannte „Jahresinformation“ über ihre Beiträge (Dienstgeber- und Eigenbeiträge) und die Kapitalentwicklung.
Alle Formulare sind unter www.bundespensionskasse.at erhältlich.
HIER kannst du die Info-Datei herunterladen!