AKTUELLE INFORMATIONEN DER PERSONALVERTRETUNG APS SALZBURG

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18.09.2023

 Geringfügige Beschäftigung während der Karenz nun möglich


Wir haben für euch erreicht, dass während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung möglich ist.  Somit haben wir mehr Lehrpersonen aktiv im Schuldienst. Dieser Schritt trägt sicherlich zu einer Entlastung bei.  Weiter Informationen findet Ihr hier.









12.09.23

Der neue Jahresnormrechner für das Schuljahr 2023/24 ist da:


Der Datei-Download startet hier

12.09.2023

Infos zum Schul/Klassenforum:




02.10.2022  Pertra Mitterlechner


02.10.2022  Pertra Mitterlechner


15.09.2022
FCG-CLV Petra Mitterlechner:

Wechsel in der Personalvertretung: Markus Schwarz folgt auf Felix Bracke im Zentralausschuss


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Zentralausschuss der Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer hat ein Wechsel auf der Liste FCG-CLV stattgefunden über den ich Euch informieren will. Die Briefe der beiden folgen diesem Schreiben unten. Felix Bracke scheidet nach 10-jähriger Tätigkeit aus, um sich intensiver um seine Schülerinnen und Schüler annehmen zu können. Herzlichen Dank für deine Arbeit Felix!

Als Nachfolger im Zentralausschuss konnten wir mit Markus Schwarz einen erfahrenen Pädagogen gewinnen.

Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit für die Salzburger Lehrerinnen und Lehrer!

Eure Petra Mitterlechner

petra.mitterlechner@aps.salzburg.at oder telefonisch unter: 0664/6116651


Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach über 10 Jahren Personalvertretungs- und Gewerkschaftstätigkeit darf ich Ihnen über diesen Weg meinen Ausstieg aus der Interessensvertretung bekanntgeben. Ich habe diese Arbeit stets genossen und mit vollem Einsatz erbracht. Meine immer intensiver werdende Tätigkeit als Lehrer für gehörbeeinträchtigte Schüler:innen erfüllt mich mit wachsender Freude. In den letzten Jahren wurde mir bewusst, dass die Tätigkeiten als Lehrer und als Interessensvertreter sehr zeitaufwändig sind. Aus diesem Grund habe ich mich entschieden, die Interessensvertretung zurück zu legen.

Dieser Ausstieg fällt mir nicht wirklich leicht, da ich meine Kolleginnen und Kollegen in ihrer alltäglichen Arbeit gerne unterstützt habe. Trotzdem kann ich diesen Schritt mit ruhigem Gewissen machen, da meine Nachfolger Petra Mitterlechner und Markus Schwarz, zwei erfahrene, engagierte und kompetente Personalvertreter, mich vollends ersetzen werden.

Ich freue mich weiterhin auf ein gewinnbringendes Miteinander und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute, mit gewerkschaftlichen Grüßen

Felix Bracke


Liebe Kolleg:innen!
Ich übernehme mit Beginn des neuen Schuljahres das Mandat von Felix Bracke im Zentralausschuss der Personalvertretung der Lehrer:innen an allgemeinbildenden Pflichtschulen des Landes Salzburg.

Ich heiße Markus Schwarz und ich bin ausgebildeter VS und SO-Lehrer. Seit über 25 Jahren arbeite ich im Salzburger Schuldienst. 9 Jahre lang habe ich auch an der PH Salzburg unsere zukünftigen Lehrer:innen ausbilden dürfen.
Durch meine Erfahrungen habe ich einen guten Überblick über die neuen Lehrer:innen in der Ausbildung, in der täglichen Arbeit mit den Schüler:innen an den verschiedenen Standorten in den Salzburger Pflichtschulen, sowie den Austausch mit den handelnden Personen in der Bildungsdirektion Salzburg.

All dies werde ich als Personalvertreter im Zentralausschuss für die Lehrer:innen im Salzburger Pflichtschuldienst nutzen und sie mit Herz und Verstand unterstützen.
Im Vordergrund meiner Tätigkeit steht die Wahrung und Unterstützung Ihrer Interessen.
Ich freue mich, wenn ich Sie unterstützen darf.

Kontaktieren Sie mich unter:
markus.schwarz@clv-salzburg.at oder telefonisch unter: 0664/4266663


ANTI - TEUERUNGS - PAKET

Die von der Bundesregierung vorgestellte Entlastungsoffensive gegen die enorme Teuerung wirkt sich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer positiv aus! Das angekündigte
28 Mrd. Euro schwere Paket enthält viele unserer Forderungen und setzt die richtigen Schwerpunkte.

Noch heuer wirksame Sofortmaßnahmen (rund 5 Mrd. Euro):

  • 300 Euro für besonders betroffene Gruppen (Arbeitslose, Mindestpensionisten, etc.)
  • 500 Euro für Jeden und Jede: Davon 250 Euro Klimabonus und 250 Euro Bonus für alle
  • Erwachsenen (für Kinder je die Hälfte)
  • CO2-Bepreisung wird auf Oktober verschoben
  • 180 Euro als zusätzliche Einmalzahlung bei der Familienbeihilfe im August
  • Vorziehen des Familienbonus (2.000 Euro) und Erhöhung des Kindermehrbetrags (550 Euro) auf 2022
  • Verlängerung des Wohnschirms (Schutz vor Delogierung)
  • Digi-Scheck für Lehrlinge (bis zu 3 mal 500 Euro pro Jahr) wird bis 2024 verlängert
  • Erhöhter Absetzbetrag für 2022 (500 Euro) Sofortmaßnahmen für die Wirtschaft (rund 1 Mrd. Euro):
  • Strompreiskompensation
  • Mitarbeiter-Prämie von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei sowie SV-Beitragsfrei
  • Direktzuschuss für energieintensive UnternehmenStrukturelle Maßnahmen (rund 22 Mrd. Euro bis 2026).
  • Abschaffung der Kalten Progression
  • Valorisierung der Sozialleistungen


Dieses Maßnahmenbündel ist ein großer und richtiger Schritt, um die Teuerung deutlich abzufedern. Dies bringt große Entlastungen für alle unsere Kolleginnen und Kollegen.


SPRECHSTUNDE



KONFERENZEN

LehrerInnenkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.


In den LehrerInnenkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden LehrerInnen verlangt wird.


Somit kann ein Drittel des Lehrkörpers verlangen, einzelne Tagesordnungspunkte zu ergänzen bzw. eine Konferenz durch die Schulleitung (bzw. eine Klassenkonferenz durch den Klassenvorstand) einzuberufen.


Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens zwei Unterrichtstage vor der Schulkonferenz eingebracht werden.


Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrerperson, eine Klassenkonferenz führt der Klassenvorstand.


Die Anzahl der Konferenzen pro Schuljahr wird gesetzlich nicht näher bestimmt. Lediglich eine Konferenz zur Lehrfächerverteilung bzw. zur Klassenzuweisung (SchUG § 9) sowie eine zur Leistungsbeurteilung (SchuG §§ 20 und 21) sind abzuhalten. Weitere Konferenzen werden nach Bedarf einberufen.


Für einen gültigen Beschluss einer Konferenz benötigt man die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder.


Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die/der Vorsitzende.


Die Schulkonferenz kann eine geheime Abstimmung beschließen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.


Die Einberufung sollte spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung erfolgen.


Das Protokoll ist innerhalb einer Woche zur Kenntnisnahme aufzulegen.
Die Dauer sollte nach Möglichkeit zweieinhalb Stunden nicht übersteigen.


Wir wollen daran erinnern, dass im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der vorletzten Unterrichtswoche eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden hat. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (SchUG § 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.


ANWESENHEIT WÄHREND DER HAUPTFERIEN

Während der Hauptferien haben Lehrpersonen Urlaubsanspruch. In den jeweils zutreffenden Dienstrechten. Für vertragliche Lehrpersonen im Dienstrecht Pädagogischer Dienst wird der Urlaubsanspruch unterschiedlich geregelt.


Pragmatisierte Lehrpersonen sind gesetzlich während der gesamten Hauptferien vom Dienst beurlaubt.


Für vertragliche Lehrpersonen beginnt der Urlaubsanspruch frühestens nach Abwicklung
der Schlussgeschäfte und endet laut VBG § 42 a sowie für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst laut LVG § ¬12 bereits mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres. Somit gilt der Urlaubsanspruch bis inklusive Montag in der letzten Schulwoche. Damit ist jedoch nicht zwangsläufig eine Anwesenheit in der Schule vorgesehen.


Für alle Dienstrechte gilt jedoch, dass eine persönliche Anwesenheit am Dienstort bei besonderen Verpflichtungen, wie etwa im Falle eines Widerspruchs („Berufung“) z.B. gegen das Aufsteigen in die nächste Schulstufe, erforderlich ist.


In der letzten Ferienwoche könnten daher ab Donnerstag Lehrpersonen im Dienstrecht Pädagogischer Dienst zu standortspezifischen Tätigkeiten gemäß LVG § 8 (¬10) vor Ort herangezogen werden. Standortbezogene Tätigkeiten sind zum Beispiel die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, Dienst- und Teambesprechungen.


YOGA



KINDERZUSCHUSS

Ein Kinderzuschuss von 15,60 Euro monatlich gebührt für jedes Kind, für das Familienbeihilfe be- zogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird.


Als Kinder gelten eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder und sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Lehrperson angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.


Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal, auch wenn beide Elternteile im Öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Er wird auch bei Teilzeitbeschäftigung bzw. während eines Sabbaticals in voller Höhe ausbezahlt.


Bei rechtzeitiger Meldung gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzun- gen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstat- tet wurde, mit diesem Tag. Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss. Beachten Sie bitte, dass LehrerInnen während der Karenz nach Mutterschutz- gesetz/Väterkarenzgesetz Kinderbetreuungsgeld von der Krankenkasse erhalten. Dies sind keine Bezüge vom Dienstgeber, daher können Sie auch keinen Kinderzuschuss erhalten. Ist der zweite Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt, empfiehlt es sich, dass dieser den Kinderzu- schuss beansprucht. Bei Wechsel des Kinderbetreuungsgeldes vergessen Sie die Ummeldung bitte nicht.


Für Jugendliche nach Vollendung des 18. Lebensjahres muss der Kinderzuschuss neu beantragt werden, wenn sich die/der Jugendliche in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befindet und für sie/ ihn Kinderbeihilfe bezogen wird.


Das Ansuchen wird im Dienstweg mittels Formular gestellt, die Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe muss beigelegt werden.


Die Lehrperson ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Veränderung, der Dienstbehörde zu melden.


MEHRDIENSTLEISTUNGEN (MDL)

Da uns sehr viele KollegInnen in diesem Bereich um Hilfe ersucht haben, bieten wir bei diesem Thema unsere Unterstützung an. Für die Berechnung der genauen Höhe der Mehrdienstleistungen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.


ÄNDERUNG DER INDUKTIONSPHASE BEI JUNGLEHRERN WIRD SKEPTISCH GESEHEN

 Utl.: Drei Junglehrer pro Mentor zu viel - Forderung nach neuem Quereinsteiger-Angebot auch an Volks- und Sonderschulen und in fachpraktischen Fächern Wien (APA) -


Die Dienstrechtsnovelle 2022, deren Begutachtungsphase gerade geendet hat, bringt neben Anpassungen bei der Sommerschule auch Änderungen bei der umstrittenen Induktionsphase für Junglehrer und neue Einstiegsmöglichkeiten für Quereinsteiger an AHS und BMHS. Vor allem ein Teil der geplanten Anpassungen der Induktionsphase zur berufsbegleitenden Einführung der Jungpädagogen ins Lehramt wird in den Stellungnahmen skeptisch gesehen.


Geht es nach den Kritikern, machen so manche geplanten Änderungen eine qualitätsvolle Einführung der Berufseinsteiger durch erfahrene Mentoren unmöglich. Für Widerspruch sorgt vor allem die Vorgabe, dass ein Mentor bis zur drei Junglehrer betreuen soll. Das sei pädagogisch meist nicht sinnvoll, meint etwa die GÖD. Die Direktorenvertreter an AHS und BHS warnen, dass darunter angesichts des hohen Aufwands des Mentorings entweder das Unterrichten oder die Betreuungstätigkeit der betreffenden Lehrer leiden würde. Außerdem finde dadurch zwingend fachfremdes Mentoring statt, kritisieren die Wirtschaftspädagogik-Lehrstühle der Unis.


Auch die Möglichkeit des schulübergreifenden Einsatzes von Mentoren wird abgelehnt. Überhaupt könnten Mentoren nicht den Mangel an Praxisschulunterricht im Studium ausgleichen, kritisiert die Pflichtschullehrergewerkschaft und fordert zum wiederholten Male eine entsprechende Reform der Lehrerausbildung. Die unabhängigen Lehrervertreter von der ÖLI-UG wünschen sich neben mindestens einer Abschlagsstunde für die Mentoren auch einen Rechtsanspruch auf eine geringere Lehrverpflichtung für die Junglehrer.


Auf wenig Gegenliebe stößt allerdings auch der Versuch des Ministeriums, die Junglehrer zu entlasten: Dass diese während der Induktionsphase nicht mehr als Klassenvorstand eingesetzt werden sollen, ist für Pflichtschullehrergewerkschaft und BHS-Direktorenvertretung angesichts des Lehrermangels schlicht nicht praktikabel.


Die AHS- wie BHS-Direktoren wehren sich außerdem dagegen, dass nicht mehr die mit den Junglehrern arbeitenden Mentoren, sondern sie selbst den Erfolg der Induktionsphase bewerten sollen. Damit soll künftig vermieden werden, dass Mentoren gleichzeitig die Junglehrer begleiten und auch bewerten. Die Direktoren fordern nun aber zumindest einen schriftlichen Bericht der Mentoren als Entscheidungsgrundlage ein, die Pflichtschullehrer-Gewerkschaft lehnt die geplante Änderung wegen des Mehraufwands für die Direktoren ab.


Kritik gibt es auch am geplanten fünftägigen Intensivkurs für alle Junglehrer vor Schulbeginn (zu Themen wie Schulrecht, Class Room Management): Damit mache man den Beruf in Zeiten des Lehrermangels noch einmal unattraktiver, warnen die ÖLI-UG. Die Inhalte sollten vielmehr ins Bachelor-Lehramtsstudium eingearbeitet werden.


Bei der geplanten neuen Quereinsteiger-Regelung herrscht in den Stellungnahmen Unmut darüber, dass diese nur in den allgemeinbildenden Fächern (z.B. Deutsch, Geschichte oder Turnen) in der Sekundarstufe angeboten werden. Wer die Voraussetzungen für das neue Quereinsteiger-Modell erfüllt (passendes Studium, drei Jahre Berufserfahrung) und eine Stelle an einer Schule bekommt, soll im Lehrer- Gehaltsschema angestellt werden und parallel dazu die neuen Quereinsteiger-Studien an den Pädagogischen Hochschulen (PH) im Umfang von 60 bis 90 ECTS belegen (30 ECTS entsprechen einem Semester Vollzeitstudium, Anm.). Derzeit bekommen Quereinsteiger an Schulen meist nur Sonderverträge, die schlechter bezahlt sind.


Angesichts des österreichweiten Lehrermangels sei der Ausschluss von Volks- und Sonderschulen aus dem neuen Modell "kontraproduktiv", kritisiert die Pflichtschullehrer-Gewerkschaft. BHS-Vertreter Franz Reithuber fordert mit Blick auf Personalengpässe in einzelnen Bereichen auch für die fachpraktischen Fächer die Möglichkeit, Quereinsteiger mit einem normalem- statt mit Sondervertrag anzustellen, wenn diese sich verpflichten, innerhalb von fünf Jahren die ergänzende Lehramtsausbildung zu machen. Die ÖLI-UG fordert außerdem auch für bereits an den Schulen tätige Quereinsteiger die Chance auf einen normalen Vertrag.


Ein ganz anderes Thema schneiden die AHS-Direktoren in ihrer Stellungnahme an: Sie pochen darauf, dass künftig auch Lehrer im seit 2019/20 geltenden neuen Lehrerdienstrecht zur Betreuung von Schülern in deren Freizeitstunden eingesetzt werden können. Eigentlich sollten Freizeitpädagogen diese Aufgabe übernehmen, in der Praxis gibt es davon allerdings vor allem an den Gymnasien zu wenige, um die Freizeitbetreuung sicherzustellen.


Wenig Einwände kommen bei den geplanten Änderungen zur Sommerschule. Die Pflichtschullehrer-Gewerkschaft stört sich daran, dass Lehrer, die sich freiwillig für den Unterricht in diesen zwei letzten Ferienwochen melden, zusätzlich zu den 50 Euro pro geleisteter Unterrichtsstunde keine Sonderzahlungen erhalten können. Für Studierende sind diese zusätzlich zu ihren 25 Euro pro Stunde hingegen möglich. Der RH kritisiert angesichts des Lehrermangels wiederum die alternative Möglichkeit, dass Lehrer auf das Geld für den Sommerschul-Unterricht verzichten und stattdessen ihre Unterrichtsverpflichtung für das anschließende Schuljahr um eine Stunde reduzieren können.


riß/aku
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GESCHENKANNAHME

Der Lehrperson ist es verboten, für sich oder Dritte ein Geschenk, einen Vermögenswert oder einen Vorteil zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk.
Ein Vorteil, der einer Lehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil


  • grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
  • dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
  • einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und abgesehen davon in keinem Zusammenhang zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.

 


Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
Als Gegenstände, die dem Verbot der Geschenkannahme nicht unterliegen, können z.B. Blumen oder Gegenstände von überwiegendem Erinnerungswert gelten.


TEUERUNGSKONFERENZ


Im Hinblick auf die anhaltend hohe Inflation werden der ÖGB und die Gewerkschaften am 8. Juni 2022 eine Konferenz für GewerkschafterInnen, BetriebsrätInnen und PersonalvertreterInnen unter dem Motto „Preise runter!“ abhalten.
Im Mittelpunkt werden Vorschläge für finanzielle Entlastungen in den Bereichen Wohnung, Lebensmittel, Mobilität und Energie stehen.
Organisatorische Hinweise: Für eine allfällig gemeinsame Anreise aus den Bundesländern bitte um Kontaktaufnahme mit dem Landesvorstand. Busparkplätze neben der Marx Halle sind vorhanden! Bezüglich der Verrechnung werden zeitnahe Informationen ergehen.

Hier geht’s zur ANMELDUNG.

Datum, Uhrzeit: Mittwoch, 8. Juni 2022, 12.30 bis 14 Uhr (Eintreffen ab 11.30 Uhr)
Ort: Marx Halle, Karl-Farkas-Gasse 19, 1030 Wien

STELLUNGNAHME DIGITALE GRUNDBILDUNG


 



 



ZUVERDIENST IM RUHESTAND BZW. IN DER PENSION

Vermehrt wird an uns die Frage herangetragen, bis zu welcher Höhe man im Ruhestand bzw. in der Pension dazuverdienen darf, ohne eine Pensionskürzung zu bekommen. Hier muss man zwischen pensionierten pragmatisierten Landeslehrpersonen und Vertragslehrpersonen unterscheiden.

Pensionierte pragmatisierte Landeslehrpersonen (Ruhestand):
Zuverdienst in beliebiger Höhe. Der Zuverdienst verringert die Pensionshöhe nicht.

Vertragslehrpersonen (Pension):

  1. Antritt erfolgte zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter oder später: Zuverdienst in beliebiger Höhe. Der Zuverdienst verringert die Pensionshöhe nicht.
  2. Antritt erfolgte vor der gesetzlichen Alterspension: Wenn die Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze von 485,85 EUR (Stand: 2022) pro Monat (14-mal pro Jahr) liegt und diese Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach sich zieht, fällt die Pension weg!

 

Erwerbseinkommen über 730 EUR pro Kalenderjahr sind zu versteuern!


ZUSATZPENSION

1. Steuerfreie Pensionsvorsorge durch Bezugsumwandlung

Die Bezugsumwandlung stellt eine Form der steuerfreien Pensionsvorsorge dar.
Ein Dienstnehmer kann bis zu 25 Euro seines Monatsbezuges (max. 300 Euro im Jahr) in eine Zukunftssicherung in Form einer Lebensversicherung, die bei einem Versicherungsanbieter abgeschlossen wird, umwandeln (= Bezugsumwandlung).

Der Vorteil
Es werden monatlich 25 Euro angespart, obwohl dafür nur 12,50 Euro bis 18,75 Euro (je nach Grenzsteuersatz) aufgewendet werden. Die Differenz übernimmt der Staat in Form einer Lohn- steuerbefreiung.


Es sind folgende Varianten der klassischen Lebensversicherung möglich:

  • Erlebensversicherung (mit einer Vertragslaufzeit bis zum gesetzlichen Pensionsantritt)
  • Er- und Ablebensversicherung (Vertragslaufzeit frei wählbar, mind. jedoch 15 Jahre bzw. bis      Pensionsantritt)

 

Auszahlung
Der Arbeitnehmer erhält die fällige Kapitalleistung steuer- und sozialversicherungsfrei. Es handelt sich um eine Brutto- für Nettoveranlagung.

Auflösung
Die Bezugsumwandlungs-Vereinbarung kann vom Versicherten widerrufen werden.
Ein vorzeitiger Rückkauf bei aufrechtem Dienstverhältnis bewirkt eine Versteuerung der ursprüng- lich steuerfrei belassenen Beträge. Wird der Vertrag beispielsweise nach drei Jahren im aufrechten Dienstverhältnis rückgekauft, ist der Betrag für diese drei Jahre als sonstiger Bezug zu versteuern. Wenn das Dienstverhältnis beendet wird, kann der Vertrag rückgekauft werden. Die Auszahlung ist steuerfrei.

2. Bundespensionskasse

Die Bundespensionskasse wurde für alle KollegInnen ab dem Jahrgang 1955 unter Mithilfe der GÖD ins Leben gerufen, da diese Jahrgänge entweder eine Mischform aus „Beamtenpension“ und der „Allgemeinen Pension“ (Allgemeines Pensionsgesetz) oder gar keine „Beamtenpension“ bekommen werden. Der Dienstgeber ist verpflichtet, 0,75% des Pensionsbetrages in die Bundes- pensionskasse einzuzahlen, die diese veranlagt und die daraus entstandenen Pensionsleistungen auszahlt.
Die Bundespensionskasse hat also nichts mit dem Pensionskonto zu tun, sondern entspricht einer Zusatzpension.

Pensionsvorsorge

  • Pensionsvorsorge der Bundespensionskasse (siehe oben): Der Dienstgeber zahlt automatisch die Pensionsbeiträge. Die Gehaltszahlungen werden dadurch nicht verringert.
  • Zusätzliche freiwillige Pensionsvorsorge durch Eigenbeiträge (durch schriftliche Erklärung):

 

Lehrpersonen können zusätzlich freiwillig Eigenbeträge leisten und damit die Zusatzpension erhö- hen.
Entweder wird ein beliebiger Monatsbeitrag bis zu insgesamt 1000 Euro jährlich (Prämienmodell nach EStG § 108a) oder eine freiwillige Zuzahlung von 25%, 50%, 75% oder 100% des Dienstge- berbeitrags geleistet.
Die entsprechenden Formulare sind unter www.bundespensionskasse.at erhältlich.
Die Eigenbeträge werden automatisch vom Dienstgeber von den Nettobezügen abgezogen und an die Bundespensionskasse überwiesen.
Die Voraussetzung für die Einbeziehung in die Bundespensionskasse ist eine einjährige ununterbrochene Dienstzeit, wobei die Sommerferien nicht als Unterbrechung zählen.


Pensionsleistungen (Zusatzpensionen) der Bundespensionskasse


  • Alterspension
  • Berufsunfähigkeitspension
  • Witwen-, Witwer- und Waisenpension

Jahresinformation
Jede/Jeder Berechtigte erhält einmal jährlich (im Juni) eine Jahresinformation, die die Beiträge des abgelaufenen Kalenderjahres und das bisher angesammelte Pensionskapital enthält.


Höhe der Zusatzpension
Unter www.bundespensionskasse.at findet man den Pensionskassenrechner, der die ungefähre Höhe der Zusatzpension abschätzen kann.


Vorgangsweise bei Pensionsantritt
Der Dienstgeber meldet die Auflösung von Dienstverhältnissen bzw. die Versetzung in den Ruhe- stand monatlich an die Bundespensionskasse. Weitere notwendige Formulare werden von der Bundespensionskasse direkt an die/den Begünstigte/n gesandt.
Sollte das Pensionskapital bei Pensionsantritt unter 13.300 Euro (Stand 2022) liegen, erfolgt eine Einmalzahlung (Abfindung).
Die Pensionsabfindung wird direkt auf das Konto der/des Begünstigten überwiesen. Die/Der Begünstigte erhält ein Informationsschreiben der Bundespensionskasse.


Beendigung des Dienstverhältnisses vor Pensionsantritt
Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistung beendet, bleiben die Ansprüche aus Dienstgeber- und Eigenbeiträgen erhalten (sie können nicht mehr verfallen). Der Anspruch entspricht - vereinfacht - dem Pensionskapital des/der Begünstigten. Bei Beendi- gung des Dienstverhältnisses meldet dies die Dienstbehörde automatisch an die Bundespensions- kasse. Anschließend kontaktiert die/den Begünstigten die Bundespensionskasse derzeit direkt und sendet eine Information bezüglich der weiteren Vorgehensweise zu.

Servicecenter
Traungasse 14 - 16, 1030 Wien
Mo.-Do.: 9 - 16 Uhr, Fr.: 9 - 14 Uhr
T: +43 (1) 503 07 41-1990 servicecenter@bundespensionskasse.at


GRATISKARTE FÜR INTERPÄDAGOGICA

Bei Interesse bitte ein Mail an teamclvfcg@gmail.com schicken.


Pensionsregelungen für Pragmatisierte Lehrpersonen (= Versetzung in den Ruhestand)

Wir berechnen gerne  Ihre Pension. Bei Interesse bitte eine Mail an felix.bracke@gmail.com.


1. Übertritt in den Ruhestand (65. Lebensjahr)

  • Die Landeslehrperson tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
  • Aufschub ist bis Ende des laufenden Schuljahres bzw. des jeweiligen nächsten Schuljahres möglich (höchstens 5 Jahre).

2. Versetzung in den Ruhestand (Dienstunfähigkeit)

  • Das Verfahren wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Landeslehrperson einge- leitet.
  • Dienstunfähigkeit wird durch den Amtsarzt festgestellt.
  • Kein Mindestalter
  • Keine Antragsfrist
  • Abschlag: die Bemessungsgrundlage wird um 3,36 Prozentpunkte pro Jahr (0,28%/Monat) vor dem Regelpensionsalter (65) gekürzt. Maximal 18 Prozentpunkte!
  • Es werden bis zu 10 Jahre zur ruhegenussfähigen Dienstzeit hinzugerechnet.

 

3. Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (= KORRIDOR)

  • Die Landeslehrperson kann durch eine schriftliche Erklärung die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet, sofern sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.
  • Abschlag: die Bemessungsgrundlage wird um 3,36 Prozentpunkte für jedes Jahr (0,28% /Mo- nat) vor dem Regelpensionsalter (65) gekürzt.
  • Zusätzlich werden noch 2,1 % pro Jahr der vorzeitigen Ruhestandsversetzung von der Brutto- pension abgezogen.

4. Versetzung in den Ruhestand mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit (= Langzeitversichertenregelung oder „Hacklerregelung“)

  • Frühestens mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird und wenn zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufgewiesen wird
  • Nachkauf von Schul- und Studienzeiten nicht möglich.
  • Bescheidmäßige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten ist auf Antrag möglich (über Dienstweg in der Bildungsdirektion).
  • Zur beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten zählen auch:
  • Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten (bis zu 30 Monate)
  • Zeiten der Kindererziehungszeiten (bis höchstens 60 Monate, werden durch Zeiten einer Karenz nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz verkürzt)
  • Abschlag: Die Bemessungsgrundlage wird um 3,36 Prozentpunkte für jedes Jahr (0,28% Monat) vor dem Regelpensionsalter (65) gekürzt.

 

Antrag:
Der Antrag (Homepage Bildungsdirektion) kann frühestens ein Jahr und spätestens im 4. Monat vor Antritt des Ruhestandes über den Dienstweg gestellt werden.

Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand
bd_w259_versetzung_ruhestand-3.pdf (185.83KB)
Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand
bd_w259_versetzung_ruhestand-3.pdf (185.83KB)


ALLE ZULAGEN 2022


Grüner wird's nicht - Warum wir mit der ökologischen Krise völlig falsch umgehen



KiD Alles neu im Nonntaler Bildungsareal



BILDUNGSFÖRDERUNG GÖD

 

Bildungsförderung
Bildungsförderung_2022.pdf (272.61KB)
Bildungsförderung
Bildungsförderung_2022.pdf (272.61KB)


Bildungsförderung PensionistInnen
Bildungsförderung_2022_Pensionisten.pdf (198.75KB)
Bildungsförderung PensionistInnen
Bildungsförderung_2022_Pensionisten.pdf (198.75KB)


EXTERNISTENPRÜFUNGEN


Auf Bundesebene ist alles klar. Wir warten auf die Reaktion der Bildungsdirektion.



BELOHNUNG FÜR SCHULLEITERINNEN

Das haben sich unsere KollegInnen redlich verdient.




Bundespensionskasse 

Eine gute Pensionsvorsorge ruht auf verschiedenen Säulen: 


Die Bundespensionskasse AG ist eine betriebliche Pensionskasse im Alleineigentum des Bundes, die 1999 unter Mitwirkung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegründet wurde. Seit vielen Jahren ist die Bundespensionskasse für Vertragsbedienstete und Beamte des Bundes, der LANDESLEHRER, sowie für Dienstnehmer verschiedenster ausgegliederter Rechtsträger des Bundes zuständig. Mit dem Pensionskassenmodell wurde eine Zusatzpension für den genannten Personenkreis geschaffen – mit dem Ziel, das Pensionskapital der Begünstigten bestmöglich zu veranlagen.


Gültigkeit und Personenkreis (Bereich Landeslehrer)

Alle Landeslehrer*innen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind.
Nach insgesamt einem ununterbrochenen Dienstjahr (= Wartefrist auf Einbeziehung) ab Beginn des Dienstverhältnisses beginnt der Dienstgeber die Beitragsleistung an die Bundespensionskasse (BPK). Die Monate Juli und August gelten bei Lehrer*innen nicht als Unterbrechung.


Beiträge des Dienstgebers

Der Dienstgeber leistet aktuell einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage an die Bundespensionskasse.
Die Bemessungsgrundlage entspricht in etwa jenen Teilen des Monatsbezuges samt Sonderzahlungen, für die Beiträge an die staatliche Pensionsvorsorge geleistet werden (pragmatisch: § 22a GehG, vertraglich: § 49 ASVG).


Beiträge der Dienstnehmer*innen = Erhöhung der Zusatzpension durch Eigenbeiträge 

Die Dienstnehmer*innen können freiwillig einen Beitrag leisten und somit ihre Zusatzpension erhöhen. Dieser Beitrag kann 25%, 50%, 75% oder 100% des Dienstgeberbeitrages sein.

Im Rahmen des „Prämienmodells“ nach § 108a EStG kann auch ein jährlicher Beitrag von höchstens € 1.000,- einbezahlt werden.


Gute Gründe für Eigenbeiträge

  • Keine Maklergebühren
  • Keine Abschlussprovision
  • Professionelle Veranlagung nach ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien – die Bundespensionskasse orientiert sich an den UN PRI-Prinzipien (United Nations – supported Principles for Responsible Investment)
  • Kein mühsamer Gesundheitsfragebogen
  • Flexibilität beim Aussetzen
  • Bequeme Zahlung direkt über Dienstgeber

Sie können jederzeit mit der Leistung von Eigenbeiträgen beginnen. Eine Nachzahlung für Vorjahre ist nicht möglich. Eine Änderung in der Höhe der Eigenbeiträge ist jederzeit möglich. Es gilt zu beachten: ein Erhöhen der Eigenbeiträge ist jederzeit möglich; eine neuerliche Erhöhung kann erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten erfolgen. Die Leistung von eigenen Beiträgen kann man jederzeit ohne Angabe von Gründen einschränken (reduzieren) oder aussetzen. Das Einschränken oder Aussetzen gilt zumindest für zwei Jahre.

Aus der Bundespensionskasse kann kein Kapital entnommen werden. Ansprüche gegenüber der Bundespensionskasse können erst bei Ende des Dienstverhältnisses zum Bund (Land) geltend gemacht werden.

Da Eigenbeiträge gefördert werden, beträgt auch derzeit (für 2022) die staatliche Prämie  4,25%. Die Höhe der staatlichen Prämie ist gesetzlich festgelegt und beträgt je nach Kapitalmarktsituation jährlich zwischen 4,25% und 6,75% der im betreffenden Jahr bezahlten Eigenbeiträge. Die staatliche Prämie gibt es für Eigenbeiträge bis zu einer Höhe von € 1.000,- im Jahr und zwar auch dann, wenn Sie schon eine staatliche Prämie im Rahmen einer privaten „prämiengeförderten Zukunftsvorsorge" erhalten.

Sollten Sie bisher Eigenbeiträge im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung im Sonderausgabenmodell (auslaufend – Beantragung letztmalig für das Kalenderjahr 2020 möglich) geltend gemacht haben, so empfiehlt die Bundespensionskasse den Umstieg auf das Prämienmodell.

Bei Interesse das Formular „Änderung von Eigenbeiträgen an die Bundespensionskasse" ausfüllen und beim Dienstgeber abgeben. Für die staatliche Prämie ist ein Prämienantrag gemäß § 108a EStG
(Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer [Lohnsteuer] gemäß § 108a Einkommensteuergesetz 1988 [EStG]") erforderlich.

Alle Formulare sind unter www.bundespensionskasse.at erhältlich.
Die Eigenbeiträge werden automatisch vom Dienstgeber von Ihren Nettobezügen abgezogen und an die Bundespensionskasse überwiesen.


Pensionskassenleistungen

• Alterspension

• Berufsunfähigkeitspension

• Witwen- und Witwerpension

• Waisenpension





Dienstausch Kärnten gesucht

Wir suchen eine pragmatische Lehrperson die gerne nach Kärnten wechseln möchte. Wir würde uns über eine Meldung freuen.



PREISVORTEIL DURCH TANKKARTE

Ihr Preisvorteil:
2 Cent/Liter Rabatt auf den regulären Treibstoffpreis für Mitglieder! JETZT NOCH GRÖßER! Über 480 Partnertankstellen!
Neben der Kostenersparnis von 2 Cent/Liter und der flächendeckenden Akzeptanz in ganz Österreich haben Sie noch viele weitere Vorteile.

Die Vorteile im Überblick:
2 Cent Rabatt pro Liter
flächendeckendes Tankstellennetz in ganz Österreich
bequeme Zahlung mittels Bankeinzug
keine monatlichen Gebühren oder Kosten
kostenlose Erstausstellung
PIN-Code frei wählbar

AP: https://www.goedvorteil.at/eintrag/vorteile/vorteile/alle-regionen/2-diskont-goed/
Standorte: https://www.diskont.at/standorte/
Antrag: https://www.goed.at/fileadmin/AP-Kartenantrag_mit_Stempel.pdf

IQ Card: https://www.goedvorteil.at/eintrag/vorteile/vorteile/alle-regionen/iqcard-goed/
Standorte: https://stations.iqcard.at/de/tankstellen
Antrag: https://netservice.iqcard.at/de/check-in/goedat Kennwort: goed

Weitere Informationen unter:
+43 6246 72236,
kundenkarte@diskont.at
und unter diskont.at
Ihren Kartenantrag finden Sie im login-Bereich*:
login-Bereich* GÖD
*| login mittels Username und Passwort.


ÖGB  SOMMERREIFENAKTION  2022

Der Österreichische Gewerkschaftsbund bietet den Gewerkschaftsmitgliedern wieder gute
Einkaufskonditionen für Sommerreifen an. Die Vereinbarung wurde mit der Firma ContiTrade
(Reifen John und Profi Reifen) abgeschlossen.
Die Firma gibt es über 60 - mal in Österreich (siehe http://www.profi-reifen.at)
Ausgangsbasis für die Konditionen (siehe Anhang-Konditionsblatt) sind die gültigen Listenpreise.
Wie funktioniert es :
Preisauskünfte, Angebote und Terminvereinbarungen bekommst Du in allen
Profi Reifen und Reifen John Filialen (siehe Anhang Filialverzeichnis) mit der
ÖGB Kundennummer 3300039148.

Beim Kauf ist unbedingt ein Gewerkschafts Mitgliedsausweis in der Profi oder John Filiale
vorzuweisen, sowie die ÖGB Kundennummer 3300039148 anzugeben. Unter dieser
Kundennummer sind die Konditionen hinterlegt.

Filialverzeichnis
Filialverzeichnis_1.pdf (83.93KB)
Filialverzeichnis
Filialverzeichnis_1.pdf (83.93KB)


Konditionsblatt SO 2022
Konditionsblatt SO 2022.pdf (106.87KB)
Konditionsblatt SO 2022
Konditionsblatt SO 2022.pdf (106.87KB)




 




Kostenrückerstattung Diplom Montessori – Bestätigung Zahlung

Bei einer Montessori Ausbildung refundiert die Bildungsdirektion die Hälfte der Kurskosten (ca. 1500€). Es gab vor kurzem ein Problem da eine Lehrperson die Kurskosten nicht selbst überwiesen hatte. Das Geld kam von einem anderen Konto. Dies brachte erhebliche Probleme. Daher raten wir Ihnen alle Zahlungen, die Sie bei der Bildungsdirektion einreichen möchten, von Ihrem eigenen Konto aus zu überweisen.


BMBWF - Junglehrer/innenbefragung 2022

Die Bildungsdirektion für Salzburg macht gemeinsam mit dem BMBWF eine Befragung unter Junglehrer*innen, die seit letztem Jahr nun jährlich stattfindet. Ziel der Befragung ist, auf Basis Ihres Feedbacks sowohl die Ausbildung für Lehrer*innen als auch den Übergang in den Schulalltag zu verbessern.

Die Umfrage wird vom Meinungsforscher Dr. Peter Hajek (www.peterhajek.com) durchgeführt und ausgewertet. Der Online-Fragebogen liegt auf einem externen Server, die Bildungsdirektion und das BMBWF haben darauf keinerlei Zugriff. Das Meinungsforschungsinstitut bekommt keinen Zugriff auf ihre persönlichen Daten, somit sind Ihre Antworten vollkommen anonym und entsprechen zur Gänze den Vorgaben der DSGVO.

Wir unterstützen dieses Vorhaben und würde Sie gerne zu diesem Feedback motivieren. Diese Feedbackmöglichkeit steht Ihnen bis Mittwoch, den 16. Februar 2022 zur Verfügung.

Link zum Fragebogen:

https://clients.talkonlinepanel.com/peterhajek/BMBWF_JunglehrerInnen_2022




Zusatzstunden im Rahmen des COVID-19-Maßnahmepakets für alle Klassen an APS im Sommersemester 2021/2022

Aus dem Abrufkontingent stehen erneut im Sommersemester 2022 2,0 Wochenstunden je Klasse VS/ASO und 1,5 Wochenstunden je Klasse MS/PTS zur Verfügung.

Laut  § 8a Abs 1 SchOG können folgende Maßnahmen angewendet werden:

  •  (Klassen)Teilungen in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen (auch temporär)
  •   Kleingruppenunterricht in Hauptgegenständen (auch temporär)
  •   zusätzliche individuelle Fördermaßnahmen
  •   Förderunterricht/Ergänzungsunterricht

Nicht möglich sind:

  • der Einsatz von Lehrpersonen als administrative Unterstützung,
  • die Kompensation von für den lehrplanmäßigen Unterricht verpflichtend vorzusehenden Personalressourcen sowie
  • zusätzlichen unverbindlichen oder verbindlichen Übungen sowie Freigegenstände. 

Diese Instrumente dürfen ausschließlich im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Es ist möglich, die Stunden auf unterschiedliche Gegenstände aufzuteilen und durch Blockungen auf bestimmte Zeiträume (im Präsenzunterricht) zu konzentrieren, wenn damit bessere Lernresultate erzielt werden können.




 


Berufs- und Organhaftpflichtversicherung

Digitaler Unterricht: Was LehrerInnen über die Versicherung von Laptops wissen sollte

Durch die Bereitstellung von Laptops für die SchülerInnen und Schulen stellt  sich die Frage, wie Schäden rund um den Gebrauch der Laptops versichert werden können.  

Ein Missgeschick kann auch LehrerInnen passieren! 

Beispiel Schul-Laptop 

Eine Lehrperson arbeitet mit dem Schul-Laptop im Konferenzzimmer. Dabei stößt er/sie unabsichtlich eine Tasse Kaffee um und verschüttet den Kaffee über den Laptop, der in Folge unbrauchbar ist.  In diesem Fall ist der Schaden im Rahmen der Berufs- und Organhaftpflichtversicherung gedeckt. 

Achtung: Würde sich der Lehrer den Laptop ausborgen, um damit zu Hause zu arbeiten, wäre eine Beschädigung nicht gedeckt.

Wir hatten in der Vergangenheit mit der ÖBV Versicherung immer einen guten Partner vorgefunden. Diese Versicherung hat sich auf LehrerInnen spezialisiert und immer gute Angebote zur Verfügung gestellt.

Vor Abgabe des Antrags bitte mit der ÖBV Kontakt aufnehmen.

ÖBV Informationen
OEBV Informationen.pdf (1.04MB)
ÖBV Informationen
OEBV Informationen.pdf (1.04MB)




 



 


CLV Salzburg
Der Salzburger Lehrerinnen- und Lehrerverein