Zeitkonto

Ansparen von Mehrdienstleistungen


Wenn Sie im Schuljahr Zeitguthaben ansparen wollen, müssen Sie bis spätestens 30. September des Kalenderjahres einen entsprechenden Antrag beim Dienstgeber abgeben. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Homepage der Bildungsdirektion. Die Nutzung des Zeitkontos ist eine Möglichkeit, den Dienst vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter zu beenden.

Lehrerinnen und Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und vollbeschäftigte, unbefristete Vertragslehrpersonen können durch Erklärung bewirken, dass die MDL (LDG § 50 Abs. 1 bis 4) des jeweils laufenden Schuljahres zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz nicht ausbezahlt, sondern einem Zeitkonto (LDG § 50 Abs. 12 bzw. LVG § 26 Abs. 2 lit. k) gutgeschrieben werden.

Eine solche Erklärung bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und unwiderruflich. Pro Dauer – MDL erwirbt man so in einem Schuljahr 36 Unterrichtsstunden auf dem Zeitkonto.

Der Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden in Form von Zeitausgleich ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Man muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.

  • Der Verbrauch ist vom Dienstgeber auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch sonst während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht mehr möglich wäre.

  • Der Antrag auf Zeitausgleich kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden (LDG § 50 Abs. 15). in

Der Verbrauch hat in Form einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 Prozent bis 100 Prozent zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem man in Pension geht, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig (z. B. von Beginn des Schuljahres bis zur Pensionierung).

Für eine volle Freistellung, während eines gesamten Schuljahres, ist das für die jeweilige Schulart vorgesehene Höchstausmaß von Jahresstunden:

  • 720 Stunden – Direktorinnen und Direktoren

  • 756 Stunden – Lehrerinnen und Lehrer an einer Mittelschule

  • 792 Stunden – Lehrerinnen und Lehrer an einer Volksschule

der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen, für eine anteilige Freistellung der aliquote Anteil.

Während einer gänzlichen Freistellung darf die Landeslehrperson nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. In einem solchen Freistellungsjahr ist Versicherungsschutz gegeben.

Nicht durch Freistellung verbrauchte Werteinheiten sind:

  • auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,

  • im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder

  • im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung zum Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung nach den Bestimmungen des LDG § 50 Abs. 5 zu vergüten.

Für die Auszahlung ist kein Mindestalter (wie für den Verbrauch durch Zeitausgleich) erforderlich. Die Auszahlung erfolgt allerdings erst nach Ablauf des Schuljahres, in dem der Antrag auf Auszahlung gestellt worden ist.


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Jahresnormrechner 26/27