Arbeitnehmerveranlagung

So kann die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden:

Steuer-App, Finanz online, Formular L1

So funktioniert das Formular L1:

  • Angaben zur Person

  • derzeitige Wohnanschrift

  • (Ehe)partner/in

  • Anzahl der Arbeitgeber, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren

  • Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Kinder- und Mehrkindzuschlag:

Wenn Sie während des Jahres kein oder nur ein geringes Einkommen (mit mindestens einem Kind, für das mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde 7.284 Euro / ab 2026: 7.411 Euro jährlich) erhalten haben, dann kann Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragen. Waren Sie alleinstehend und haben für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen, so erhalten Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag.

Der Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt

  • bei einem Kind 601 Euro (ab 2026: 612 Euro)

  • bei zwei Kindern 813 Euro (ab 2026: 828 Euro) und

  • für das dritte und jedes weitere Kind gibt es zusätzlich je 268 Euro (ab 2026: 273 Euro)

Wichtig: Alleinverdiener-/Alleinerzieher mit mindestens einem Kind erhalten den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag auch dann als Steuergutschrift in Form der Negativsteuer, wenn sie während des Jahres kein Einkommen oder ein so geringes Einkommen erzielt haben, dass sie keine Lohnsteuer bezahlt haben.

  • Höhe der Einkünfte von Ehepartner oder Partner

  • Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

  • Mehrkindzuschlag

  • Sonderausgaben:

Wurde ein Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen (nur mehr bis 2020 absetzbar):

  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen – innerhalb des Höchstbetrages

  • Beiträge zu Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages

  • Beiträge zu Pensionskassen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages

  • Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages

Unabhängig vom Datum des Vertragsabschlusses:

  • Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten – in unbeschränkter Höhe

  • Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, z.B. von Schulzeiten – in unbeschränkter Höhe

  • Kirchenbeiträge – bis zu 600 Euro (verpflichtende Beiträge werden elektronisch automatisch an die Finanzverwaltung übermittelt)

  • Steuerberatungskosten sowie Beratungskosten für selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner in unbeschränkter Höhe

  • bestimmte Spenden

Private Zuwendungen für mildtätige Zwecke und an begünstigte Spendenempfänger sowie Kirchenbeiträge: Diese Sonderausgaben mindern bis zum jeweiligen Höchstbetrag – in vollem Umfang – die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Für Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger können bis zu 10 Prozent des Einkommens des Veranlagungsjahres abgesetzt werden.

Seit 2012 ist der Kreis der begünstigten Spendenempfänger erweitert: Wenn Sie Spenden an Tierheime, Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie die freiwillige Feuerwehr zahlen, können Sie diese bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen lassen.

Seit 2022 können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Angaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

  • Werbungskosten:

Diese Kosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, wenn sie nicht bereits bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wurden. Diese wirken sich aus, wenn sie in Summe höher sind als das Werbungskostenpauschale von 132 Euro jährlich. Sind sie niedriger, werden sie bereits bei jedem Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung berücksichtigt.

  • Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Scanner, Papier, etc.)

  • Fachliteratur

  • Beruflich veranlasste Internetkosten

  • Reisekosten für Dienstreisen ohne oder mit geringem Kostenersatz des Arbeitgebers

  • Umschulungs-, Fortbildungskosten

  • Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten

  • Studiengebühren, wenn Sie neben der beruflichen Tätigkeit studieren

Im Kalenderjahr 2021 waren aufgrund von „Coronavirus“ viele Arbeitnehmer im Homeoffice. Folgende Aufwendungen daraus können in den Werbungskosten berücksichtigt werden. Steuerliche Regelung für Homeoffice:

  • Internet und Telefonkosten (im Ausmaß der tatsächlichen beruflichen Nutzung absetzbar; sofern eine genaue Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Verwendung nicht möglich ist, ist eine Schätzung vorzunehmen und der Privatanteil auszuscheiden)

  • Computer (das Ausmaß der beruflichen Verwendung ist nachzuweisen – diese Werbungskosten sind um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen)

  • Ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung); Voraussetzung: mindestens 26 Tage in Homeoffice erbracht; Geltendmachung gemeinsam für die beiden Jahre 2020 und 2021 in Höhe von höchstens 300 Euro; ab 2022 beläuft sich der jährliche Höchstbetrag auf 300 € pro Kalenderjahr Homeoffice -Pauschale

Je Homeoffice-Tag in Höhe von höchstens 3 Euro pro Tag für bis zu 100 Homeoffice-Tage. Das Pauschale ist im Kalenderjahr mit 300 Euro begrenzt. Wenn bereits vom Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale berücksichtigt wurde und diese weniger als 3 Euro pro Homeoffice-Tag betrug, können Sie die Differenz als Werbungskosten in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar und das Homeoffice-Pauschale werden NICHT auf das allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro angerechnet.

Ab dem Veranlagungsjahr 2022 können Lehrpersonen die Homeoffice-Pauschale sowie mit dem Homeoffice verbundene Aufwendungen nicht mehr im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

  • Pendlerpauschale / Pendlereuro:

Sofern das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro noch nicht im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden, können diese Leistungen bei der Arbeitnehmerveranlagung gelten gemacht werden.

  • Außergewöhnliche Belastungen Mit Selbstbehalt

Diese Kosten wirken sich nur aus, wenn sie den Selbstbehalt in Summe überschreiten:

  • Krankheitskosten (Zahnersatz, Arbeits-, Spital-, Allergiekosten)

  • Begräbnis-/Grabsteinkosten, sofern sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind

  • Kosten für Kinderbetreuung bei Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher

  • Kurkosten

  • andere außergewöhnliche Belastungen (z.B. Pflegeheimkosten)

Ohne Selbstbehalt:

  • Katastrophenschäden (z.B. Hochwasser oder Erdrutsch)

  • Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder

  • auswärtige Berufsausbildung von Kindern

  • Behinderungen ab 25 Prozent

  • außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder

  • Familienbonus Plus

Betrag: 166,68 Euro monatlich (2.000,00 Euro jährlich) für Kinder bis zum 18. Geburtstag bzw. 58,34 Euro monatlich nach dem 18. Geburtstag (700,00 Euro jährlich) solange für dieses Kind Familienbeihilfe zusteht.

Anspruch: unbeschränkt steuerpflichtige Eltern, wenn für das Kind Familienbeihilfe zusteht, also

  • die/der Familienbeihilfenbezieher/in

  • die/der (Ehe)Partner/in der/des Familienbeihilfenbeziehers

  • die/der Unterhaltsverpflichtete, die/ der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und der/dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind pro Jahr höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null.

Infos: Der Familienbonus Plus kann unterjährig beim Arbeitgeber beantragt werden bzw. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Für die Beantragung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Formular E30 und die entsprechenden Nachweise über den Familienbeihilfenbezug bzw. die Unterhaltsleistung dem Arbeitgeber zu übermitteln, damit der Familienbonus Plus im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt und die zu zahlende Lohnsteuer monatlich reduziert wird.

Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, hat der Arbeitgeber die Berücksichtigung des Familienbonus Plus einzustellen. Wird für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen, kann der (reduzierte) Familienbonus Plus neuerlich beim Arbeitgeber mit einem Formular E30 unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beantragt werden. Wird der Familienbonus Plus bereits vom Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt und ändern sich die der Antragstellung zu Grunde liegenden Verhältnisse, hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber zu melden. Eine Änderungsmeldung mittels Formular E31 ist beispielsweise erforderlich bei:

  • Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten

  • Wegfall der Familienbeihilfe

  • Verlegung des Wohnsitzes des Kindes in ein anderes Land

  • Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft

  • Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag

Wichtig: Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmal zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann.

  • Opferausweis / Amtsbescheinigungen

  • Bankverbindung

  • Freibetragsbescheid

  • Beilagen

  • Unterschrift

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bmf.gv.at!


HIER kannst du die Info-Datei herunterladen!

Zurück
Zurück

Krankenstand