Pflegefreistellung
§ 59 LDG, § 29f VBG, § 12 LVG
In der täglichen Arbeit als Standesvertreterinnen und Standesvertreter werden immer wieder Fragen zur Inanspruchnahme der Pflegefreistellung an uns gerichtet. Muss die bzw. der nahe Angehörige im gemeinsamen Haushalt leben? Wie viele Tage stehen mir zu? Wie ist die Pflegefreistellung zu melden?
Der Landeslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung:
wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen, auch wenn dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person,
wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen für diese Pflege ausfällt oder
wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder
eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
Das Ausmaß der Pflegefreistellung orientiert sich an der individuellen Lehrverpflichtung und kann stundenweise konsumiert werden.
Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist mittels schriftlicher Erklärung an die Direktion zu melden. Bei einer unvorhersehbaren Inanspruchnahme ist die Schulleitung telefonisch zu informieren.
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